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Sozialistengesetze

 Bild: Fürst Otto v. Bismarck, Initiator des 
 Sozialistengesetzes
Das Sozialistengesetz („Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“) wurde am 19. Oktober 1878 mit der Stimmenmehrheit der konservativen und der meisten nationalliberalen Abgeordneten im Reichstag des Deutschen Kaiserreichs verabschiedet und galt bis zum 30. September 1890. Das Gesetz verbot sozialistische und sozialdemokratische Organisationen und deren Aktivitäten im Deutschen Reich außerhalb des Reichstags und der Landtage. Es kam damit einem Parteiverbot gleich. 

Vorgeschichte und Anlass
Schon vor der 1871 erfolgten Gründung des Deutschen Reiches als konstitutionelle Monarchie waren mit dem eher reformorientierten Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein (ADAV) und der sich in einem marxistischen Sinn als revolutionär-sozialistisch verstehenden Sozial-demokratischen Arbeiterpartei (SDAP) zwei sozialdemokratische Parteien aufgebaut worden. Entsprechend der revolutionären Theorie beanspruchte die So-zialdemokratie bzw. ihre Partei im Deutschen Reich, die SAP, die parteipolitische Interessenvertretung der Arbeiterbewegung zu sein. Sie strebte eine Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiterklasse und letztlich eine Überwindung der gegebenen sozialen und politisch undemokratischen Herrschaftsstrukturen an. Reichskanzler Otto von Bismarck, im Grunde ein am monarchischen Prinzip ausgerichteter und demokratischen Ideen gegenüber reserviert bis ablehnend eingestellter Konservativer, betrachtete die SAP von Anfang an als „Reichsfeind“ und agierte schon vor dem Sozialistengesetz mit hemmenden Maßnahmen gegen die Sozialdemokratie und die noch junge Gewerkschaftsbewegung.
 
Als 1878 zwei, wenn auch erfolglose, Attentate auf Kaiser Wilhelm I. verübt worden waren, nahm Bismarck diese Anschläge zum Anlass, mit dem Sozialistengesetz härter und wirkungsvoller gegen die zumal in der Arbeiterschaft zunehmend einflussreicher werdende Sozialdemokratie durchzugreifen. Wahrheitswidrig ließ er verbreiten, dass die Attentate auf die Sozialdemokratie zurückzuführen seien. 
 
Auswirkungen
Auf Grund des Sozialistengesetzes wurden Unterverbände, Druckschriften und Versammlungen der Sozialdemokraten, namentlich der Sozialistischen Arbeiterpartei (SAP) und ihr nahestehender Organisationen, vor allem Gewerkschaften, verboten. Das Sozialistengesetz bekämpfte die Sozial-demokraten als „Reichsfeinde“ und erschwerte nachhaltig die Integration von Arbeitern und Sozialdemokratie in Staat und Gesellschaft. Die faktische politische Aus-bürgerung der sozialdemokratischen Opposition ging mit einer sozialen Ausbürgerung einher, derzufolge Sozial-demokraten materiell entrechtet und am Arbeitsplatz verfolgt wurden. Ein wesentliches Ziel des Sozialisten-gesetzes, die Reduzierung der Stimmen für die Sozial-demokraten bei den Reichstagswahlen, wurde jedoch nicht erreicht – im Gegenteil 1890 erhielten die Sozial-demokraten 1.427.000 Stimmen, rund eine Millionen mehr als noch 1881. Mit letzterem Ergebnis wurde die SAP, noch vor ihrer Umbenennung in SPD, zum ersten Mal die wählerstärkste Partei des Reiches. 

Angesichts des gewachsenen Einflusses der SAP war das Sozialistengesetz im Deutschen Reich langfristig nicht mehr aufrecht zu erhalten. Im Jahresturnus ab 1879 immer wieder verlängert, wurde die weitere Gültigkeit des Gesetzes am 25. Januar 1890 im Reichstag abgelehnt. Das Scheitern der verschärften Sozialistengesetzvorlage durch Bismarck sowie das Erstarken der Sozialdemokratie bei den Reichstagswahlen spielten eine ausschlaggebende Rolle beim Sturz Bismarcks bzw. seiner Entlassung durch den 1888 inthronisierten Kaiser Wilhelm II.

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